Die nachstehenden Bedingungen sind für Lieferungen und Leistungen an Kaufleute für deren Geschäftsbetrieb bestimmt.
1. Geltungsbereich Lieferungen und Leistungen – auch zukünftige – erfolgen ausschließlich zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
2. Abweichende Einkaufsbedingungen
des Bestellers bedürfen unserer schriftlichen Anerkennung und werden auch nicht durch Auftragsannahme Vertragsinhalt.
Aufträge, Nebenabreden, Änderungen und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
3. Preise a.) Es gelten die am Liefertag veröffentlichten gültigen Preise und Preiskonditionen. Die Mehrwertsteuer wird in jeweils gültiger Höhe zusätzlich berechnet.
b.) Nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung Schecks oder Wechsel entgegen, so erfolgt dies lediglich erfüllungshalber; etwaige Scheck- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
c.) Zahlungen sind grundsätzlich in der aktuellen Währung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. An Besteller, mit denen wir nicht in laufender Geschäftsbeziehung stehen, liefern wir gegen Nachnahme und Abzug von 2% Skonto. Ein Skontoabzug ist nicht zulässig, wenn der Besteller mit sonstigen Forderungen im Rückstand ist oder wenn die Lieferung mit Wechsel bezahlt wird.
Bei Überschreiten des o. g. Zahlungstermines tritt Verzug ein. Bei Überschreiten des Zahlungstermines werden Zinsen berechnet.
d.) Wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers, nicht nur unerhebliche Zahlungsrückstände sowie sonstige begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers berechtigen uns, vereinbarte Zahlungsziele – auch für künftige Leistungen – zu widerrufen.
e.) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
f.) Der Mindestrechnungswert beträgt 25 Euro.
4. Sonderanfertigungen Bei Muster- und Sonderanfertigungen außerhalb des jeweils gültigen Liefersortiments gelten angemessene Mehr- oder Mindermengen als vereinbart.
5. Verpackungen Einwegverpackungen wie Holzkisten, Kartons usw. werden zu Selbstkosten berechnet. Mehrweg und Gitterboxpaletten, Paletten mit Aufsetzrahmen und Deckel, Behälter und Kassetten bleiben unser Eigentum und sind ohne Kosten für uns unverzüglich an die Lieferstelle zurückzusenden.
Bulkverpackungen enthalten die in unseren Preislisten als Kleinstpackung angegebene Stückzahl. Hiervon bzw. von deren Vielfachem abweichende Mengen können – sofern Mindestbestellmengen nicht entgegenstehen – nur in Einzelverpackung geliefert werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verpackung nur zurückgenommen wird, wenn die Rückgabe kostenfrei erfolgt.
6. Lieferungen / Höhere Gewalt / Vertragsanpassungen / Transport- / Lagerkosten a.) Die Lieferfrist beginnt nicht vor endgültiger Klärung aller technischen Details und nicht vor Eingang der sonstigen vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, behördlichen Erlaubnisse sowie der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Verpflichtungen des Bestellers nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen, sofern wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben. Sind Lieferzeiten in Tagen angegeben, zählen nur die üblichen Arbeitstage. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn dem Besteller bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft zugegangen ist, es sei denn, dass sich der Versand aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.
b.) Wegen Verzögerung der Lieferung kann der Besteller vom Vertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit diese von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
Ist dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung ein Schaden erwachsen, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., im Ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
c.) Krieg, Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, Verfügungen von hoher Hand, Energie- und Rohstoffmangel, Verkehrs- und unvermeidliche Betriebsstörungen sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt (auch bei unseren Lieferanten) befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Die Lieferfristen verlängern sich angemessen. Soweit diese Fälle die Durchführung des Geschäfts nachhaltig unwirtschaftlich machen, den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Auf die genannten Leistungshindernisse können wir uns nur berufen und von dem Rücktrittsrecht können wir nur dann Gebrauch machen, wenn wir den Besteller auf derartige Hindernisse unverzüglich hingewiesen haben und der Rücktritt ohne schuldhaftes Zögern nach Erkenntnis der Auswirkungen der höheren Gewalt erklärt wird.
Der Versand erfolgt ab Lieferstelle auf Rechnung des Empfängers, inkl. etwaigem Rollgeld und gegebenenfalls Expressgut-Mehrkosten sowie Versandkosten für Kleinsendungen. Die Wahl der Versandart bliebt der Lieferstelle überlassen. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Besteller zumutbar.
d.) Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand in unserem Lager dem Transportunternehmen übergeben worden ist; dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Verwenden wir eigene Transportmittel oder haben wir auch die Aufstellung oder Montage des Liefergegenstandes übernommen, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand am Lieferort von dem Transportmittel abgeladen worden ist.
Verzögert sich nach Anzeige der Versandbereitschaft der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat, können wir dem Besteller für jeden angefallenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
7. Sachmängelhaftung Der Besteller muss erkennbare und solche Mängel, die durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, sowie Falsch- und Zuweniglieferungen innerhalb von sieben Werktagen nach der Anlieferung beim Besteller beanstanden, alle übrigen Mängel innerhalb von sechs Werktagen ab Feststellung. Wir können die Erfüllung von Sachmängelhaftungsansprüchen ablehnen, wenn uns Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden.
b.) Bei berechtigten Beanstandungen werden wir die betreffenden Einzelteile oder Leistungen nach unserer Wahl nachbessern, ersetzen oder neu erbringen. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen fehl oder ist das Nacherfüllungsverlangen unverhältnismäßig, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden, unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten der Nachbesserung bzw. des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die auf den Wert des fehlerhaften Liefergegenstandes bezogenen angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, soweit sich diese auf das Inland beziehen. Frachtkosten für die Rücksendung der mangelhaften Ware werden nur erstattet, wenn die Rücksendung auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
c.) Bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit bestehen keine Ansprüche auf Rücktritt wegen Sachmängel.
d.) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltendgemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
e.) Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
f.) Ansprüche und Rechte wegen Sachmängel verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Anlieferung des Liefergegenstandes bei dem Besteller, soweit nicht das Gesetz gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 497 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt nicht in von uns zu vertretenden Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns und soweit wir eine Garantie übernommen haben.
g.) Wir können die Erfüllung von Sachmängelansprüchen auch ablehnen, wenn die allgemeinen technischen Hinweise unserer Katalog- und Druckschriften nicht beachtet wurden. Katalog- und listenmäßige Angaben stellen keine Garantien dar. Bloße Empfehlungen erfolgen unverbindlich. Vertragliche Nebenleistungen ( z. B. Wartungsanleitungen) und Beratung, soweit sie sich auf den Liefergegenstand beziehen, erbringen wir sorgfältig und nach bestem Wissen entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik und den uns vom Besteller genannten Einsatzbedingungen; hinsichtlich der Sachmängelhaftung und/oder unserer Haftung für Schadenersatz, auch bei etwaigen Unterlassungen, gelten die unter dieser Ziffer stehenden Sachmängelregelungen und die unter Ziff. 8 geregelte Schadensersatzhaftung sinngemäß.
h.) h.) Für Schadenersatzansprüche wegen Sachmängel gilt ergänzend Ziff. 8 (Schadenersatz). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 7 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Schadenersatz und Aufwendungsersatz a.) Sofern wir fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, haften wir nur auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden. Ferner haften wir für die fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
b.) Wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen sonstige (nicht wesentliche) Vertragspflichten oder gesetzliche Pflichten verletzen, so kann der Besteller Schadenersatz nur dann verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt auch für alle Ansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, aus der Verletzung von Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung. Haben wir den Vertrag ganz oder teilweise nicht erfüllt, so haften wir für unmittelbare Schäden gemäß vorstehend lit. a.); für mittelbare Schäden und für Folgeschäden haften wir nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Garantie durch die wir auch das Risiko derartiger Schäden übernommen haben. Unsere Haftung für Vorsatz und arglistiges Handeln bleibt unberührt. Die Haftung ist bei grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
c.) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß vorstehend lit. a.) und b.) lassen unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung unberührt. Im übrigen gelten diese Haftungsausschlüsse und -beschränkungen nicht, wenn und soweit der Schaden durch eine bei uns bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
9. Verwendungsbeschränkung Unsere Produkte sind standardmäßig nicht für den Einbau in den Bereichen Luft- und Raumfahrt sowie die Strahlungsbereiche von kerntechnischen Anlagen im Sinne des Atomgesetzes entwickelt und vorgesehen. Sollten diese Standardprodukte trotzdem in den genannten Bereichen eingebaut werden, lehnen wir im Schadensfall jegliche Haftung für etwaige Schäden ab, es sie denn, es liegt eine schriftliche Zustimmung unsererseits im Ausnahmefall vor.
10. Eigentumsvorbehalt a.) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (Vorbehaltsware) und an den vom Liefergegenstand beigefügten Dokumenten vor, solange uns noch Forderungen, gleich welcher Art, aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zustehen. Bei laufender Rechnung dient dieser Eigentumsvorbehalt auch zur Sicherung unserer jeweiligen Saldo-Forderung. Bei Zahlungsverzug oder im Falle einer nachhaltigen Minderung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung zur einstweiligen Rücknahme der Vorbehaltsware und der Dokumente auf Kosten des Bestellers berechtigt.
b.) Der Besteller kann die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern oder in Grund und Boden einbauen. Ein ordentlicher Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn die Vorbehaltsware nicht unter Eigentumsvorbehalt weiterverkauft wird. Die Ermächtigung erlischt, sobald der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder eine nachträgliche Minderung seiner Kreditwürdigkeit eintritt.
Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware samt Neben- und Sicherungsrechten in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wird Vorbehaltsware in fremden Grund und Boden eingebaut, so tritt uns der Besteller schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Die vorstehend aufgeführten Abtretungen werden hiermit von uns angenommen.
Bis zum Erlöschen der vorstehend erteilten Ermächtigung ist der Besteller auch zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Bei Erlöschen dieser Befugnis sind wir berechtigt, die Abnehmer des Bestellers von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Bei Erlöschen der Einziehungsbefugnis hat uns der Besteller darüber hinaus alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung benötigt werden.
c.) Sicherungsübereignung bzw. -abtretung sowie Verpfändung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
d.) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware und die Dokumente unentgeltlich für uns. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Transport sowie Leitungswasserschäden zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen gegen Versicherer und dritte Personen tritt der Besteller schon jetzt in Höhe der Rechnungswertes der betroffenen Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
e.) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigen Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
11. Sonstiges a.) Im Sinne des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass wir Daten über Kunden speichern und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzen.
b.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
c.) Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Mannheim ausschließlicher Gerichtstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.